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o. J. o. T. o. O.

1307.

Bischof Heinrich schreibt dem Domdechanten Johann, dem Archidiakon H(einrich), dem Kantor Veit und dem ganzen Kapitel in Antwort auf dessen Beschwerde darüber, dass der Bischof dem Kapitel nicht gestatten wolle, auf die Klage des Scholastikus Walther gegen den bischöflichen Kaplan Matthias tamquam super excessu notorio vorzugehn, der Letztere sei weder geständig noch verurtheilt. Auf Sachen, die einen Prozess verlangten, erstrecke sich die Jurisdiktion des Kapitels nicht und müsse auf alle Fälle dem höheren Rechte des Bischofs sich unterordnen.

Formelbuch des Arnold v. Protzan, Cod. dipl. Siles. V, 70. Es lag nahe, die ganz undatirte und aus dem, was über die Amtsdauer der verschiedenen genannten Prälaten bekannt ist, nur für die Zeit von 1307-1318 limitirte Urk. um ihres Inhalts willen an die vorstehende anzureihen, ohne dass damit eine besondere chronologische Gewähr beansprucht werden sollte.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 16, 1892; Regesten zur schlesischen Geschichte, 1301 - 1315. Herausgegeben von C. Grünhagen und C. Wutke.